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S
A T Z U N G
18.Januar
2006
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§1
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Name,
Sitz, Geschäftsjahr der Vereinigung
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Die
Vereinigung, gegründet am 25.05.1962, führt den Namen:
Vereinigung der Jubilare und Pensionäre
Siemens AG - Niederlassung - Ruhr Dortmund"
Der Sitz der Vereinigung ist Dortmund.
Das Geschäftjahr der Vereinigung ist das Kalenderjahr
Die
Vereinigung ist nicht im Vereinsregister eingetragen
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| §2 |
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Zweck
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1.
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Der
Zweck der Vereinigung ist die Pflege freundschaftlicher und
geselliger Beziehungen zwischen den Mitgliedern in Verbundenheit
mit dem Hause Siemens. Die Vereinigung verfolgt ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Mittel der Vereinigung
dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der
Vereinigung.
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2.
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Der
Zweck der Vereinigung soll insbesondere erreicht werden durch
folgende Aktivitäten:
- technisch/kulturelle Veranstaltungen
- Vorträge von
Mitgliedern und Gästen
- ein
jährliches Sommerfest.
- Fuß- und Radwanderungen.
- Exkursionen
zu regionalen Sehenswürdigkeiten" oder Betrieben und Firmen
- in der Regel
jährlich eine mehrtägige Bus-Reise.
Die
gesamten Aktivitäten stehen allen Mitgliedern der Vereinigung
und deren Ehe-/Lebenspartnern offen. Soweit die Teilnehmerzahl
für eine Aktivität begrenzt werden muss, wird dies angekündigt.
Die Berücksichtigung der Teilnehmer erfolgt in der Reihenfolge
des Eingangs der Anmeldungen.
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3.
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Die
Teilnahme an den Veranstaltungen erfolgt auf eigene Gefahr
und eigenes Risiko. Mitglieder und deren Ehe-/Lebenspartner
bzw. Gäste, die sich für eine Veranstaltung angemeldet und
nicht rechtzeitig vor Veranstaltungsbeginn ordnungsgemäß
abgemeldet haben, müssen den für die Veranstaltung festgelegten
Kostenbeitrag an die Vereinigung entrichten.
Für eintägige Veranstaltungen ist die rechtzeitige Rücktrittsfrist
14 Tage vor Veranstaltungstermin, für mehrtägige Reisen gilt
die Regelung des jeweiligen Veranstalters bezüglich Rücktrittsfrist
und Stornokosten.
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| §3 |
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Mitgliedschaft
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1.
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Mitglied
der Vereinigung kann über schriftlichen Aufnahmeantrag werden:
- jeder
Siemens*-Jubilar
und -Pensionär.
- im
Fall des Todes eines Siemens*-Jubilars
oder Pensionärs dessen Ehe-/Lebenspartner.
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2.
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Die
Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen
Austritt des Mitglieds, durch Auflösung der Vereinigung oder
durch Ausschluss des Mitglieds durch Vorstandsbeschluss, wegen
groben Verstoßes gegen die Interessen oder Satzung der Vereinigung.
Ein solcher Verstoß liegt auch vor, wenn ein Mitglied trotz
zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags oder
fälliger Kostenbeiträge für Veranstaltungen in Rückstand ist.
Der Beschluss über den Ausschluss ist dem betr. Mitglied unter
Angabe des Grundes durch einen eingeschriebenen Brief bekannt zu
machen.
Der freiwillige Austritt ist schriftlich gegenüber einem Vorstandsmitglied
zu erklären, er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter
Einhaltung einer Kündigungszeit von 3 Monaten möglich.
*Siemens
steht für Siemens AG und deren
Beteiligungsgesellschaften, sowie für ehemalige Siemens-Organisationseinheiten
und Beteiligungsgesellschaften die aus der Siemens AG bzw.
dem Kreis der Siemens-Beteiligungsgesellschaften ausgeschieden
sind.
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| §4 |
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Mitgliedsbeiträge
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Mitglieder
haben einen Jahres-Mitgliedsbeitrag an die Vereinigung zu entrichten.
Die Höhe und die Fälligkeit des Jahresbeitrags werden von der
Mitgliederversammlung beschlossen. Ehrenmitglieder sind von
der Beitragspflicht befreit, ohne das dadurch ihre Rechte eingeschränkt
werden.
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| §5 |
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Organe
der Vereinigung
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Organe
sind: - der Vorstand, - die Mitgliederversammlung.
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| §6 |
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Vorstand
der Vereinigung
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1.
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Der
Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden
und
dem
2. Vorsitzenden. Sie vertreten
die Vereinigung gerichtlich und außergerichtlich;
jedes Vorstandsmitglied
ist einzeln vertretungsberechtigt.
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2.
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Der
erweiterte Vorstand besteht aus:
- dem Vorstand gem. Abs.1,
- dem Geschäftsführer,
- dem Stellvertretenden Geschäftsführer,
- dem Schatzmeister,
- dem
Stellvertretenden Schatzmeister,
- dem
Schriftführer,
- dem
Wanderwart.
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3.
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Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes haben die Kompetenz und Verantwortung in ihrem Ressort die üblichen Entscheidungen allein treffen zu können, ohne dass ein zusätzlicher Vorstandsbeschluss erforderlich ist.
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4.
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Die Kompetenz der Stellvertreter kann nur dann ausgeübt werden, wenn der Ressortverantwortliche abwesend oder verhindert ist und Entscheidungen keinen Aufschub dulden
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5.
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Der Vorstand kann für bestimmte Aufgaben Beauftragte benennen, die für den zugewiesenen Aufgabenbereich Entscheidungskompetenz haben.
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| 6. |
Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Funktionen ehrenamtlich aus.
Zweckgebundene Auslagen werden erstattet.
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| 7. |
Für die Tätigkeit des Vorstandes und seiner Beauftragten schließt die Vereinigung eine Haftpflichtversicherung ab.
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| 8. |
Zu den Aufgaben des Vorstandes zählen insbesondere:
- die Vorbereitung und frist- / formgerechte Einberufung der Mitgliederversammlung
- die Aufstellung der Tagesordnung
- die Buch- und Kassenführung für die Vereinigung
- die Vorlage der Jahresplanung für die Aktivitäten der Vereinigung sowie die Organisation und Durchführung der beschlossenen Aktivitäten
- die Aufstellung des Haushaltsplanes und des Jahresabschlusses nebst Jahresbericht (Haushaltsplan und Jahresbericht bestehen aus einer Aufwands-/ Ertragsrechnung und einer Bilanz)
- die Beschlussfassung über Aufnahme-Anträge und Ausschlüsse von Mitgliedern
- Ernennungsvorschläge für Ehrenmitglieder
- Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
- Pflege des Kontaktes zur Betriebsleitung der Siemens AG NL Ruhr-Dortmund
- Erstellen eines Rechenschaftsberichtes für die Mitgliederversammlung
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9. |
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder der Vereinigung werden.
Die Mitglieder des Vorstands werden für die Zeit von 2 Jahren gewählt.
Wiederwahl ist zulässig.
Die Bestellung ist jederzeit widerruflich (§ 27 BGB) .
Mit Beendigung der Mitgliedschaft in der Vereinigung endet auch das Amt des Vorstandes.
Die Mitglieder des Vorstandes werden in folgender Reihenfolge gewählt:
in Jahren mit gerader Ziffernendung:
- 1.Vorsitzender
- Stellvertretender Geschäftsführer
- Schatzmeister
- Schriftführer
in Jahren mit ungerader Ziffernendung:
- 2. Vorsitzender
- Geschäftsführer
- Stellvertretender Schatzmeister
- Wanderwart
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| 10. |
Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen werden.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier seiner Mitglieder anwesend sind.
Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1.Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des 2. Vorsitzenden.
Der Vorstand hält mindestens einmal im Jahr eine Sitzung ab.
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| §7 |
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Mitgliederversammlung
der Vereinigung
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1.
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In
der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme.
Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder
ist nicht zulässig. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden
mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei
Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
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2.
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Die
Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten
zuständig:
-
Wahl und Entlastung des Vorstandes.
-
Beschlussfassung über Änderungen der Satzung der Vereinigung sowie über die Auflösung der Vereinigung und die Verwendung des bei Auflösung der Vereinigung vorhandenen Vermögens. Hierzu ist eine ²/3 - Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich
- Beschlussfassung
über Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages
-
Beschlussfassung über die Jahres-Aktivitäten-und die
Haushalts-Planung des Vorstandes sowie über den Jahresabschluss und Rechenschaftsbericht des Vorstandes
- Ernennung von Ehrenmitgliedern der Vereinigung.
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3.
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Über
Verlauf und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer
ein Protokoll zu fertigen, das von diesem und dem Versammlungsleiter
zu unterzeichnen ist. Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende
der Vereinigung oder bei dessen Verhinderung der 2.
Vorsitzende der Vereinigung.
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4.
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Die
ordentliche Mitgliederversammlung soll einmal jährlich, möglichst
im 1.Quartal des Jahres stattfinden. Sie wird vom Vorstand mit Frist von
2 Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung
einberufen.
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5.
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Außerordentliche
Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen, wenn
mindestens 20% der Mitglieder unter Angabe des Grundes eine
solche verlangen.
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| 6. |
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10% der Mitglieder der Vereinigung anwesend sind.
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| §8 |
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Rechnungsprüfer
der Vereinigung
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Die Mitgliederversammlung wählt aus Ihren Reihen zwei Rechnungsprüfer.
Diese haben die Aufgabe, die Buch- und Kassenführung in Bezug
auf Ordnungsmäßigkeit und die satzungsmäßige Verwendung der
Mittel zu überprüfen und über das Ergebnis ihrer Prüfung der
Mitgliederversammlung zu berichten.
Die Überprüfung muss mindestens einmal im Jahr erfolgen und
ist zu protokollieren.
Die Wiederwahl der Rechnungsprüfer ist zulässig.
Mitglieder des Vorstandes dürfen keine Rechnungsprüfer sein.
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| §9 |
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Schlussbestimmung
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Diese
Satzung tritt gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung vom 14.01.1998
mit Wirkung vom 01.01.1998 in Kraft.
1. Änderung: §2.3 /Beschluss -Mitgliederversammlung. 18.01.2000
2. Änderung: §§ 2 .2 , 6 .2 – 6 .10 , 7 .2 + 7 .6 , 8, 9
/Beschluss Mitgliederversammlung 18.01.2006.
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